ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Anzuwendendes Recht und Allgemeines

Es gilt deutsches Recht. Maßgebliche Vertragsgrundlage für den auszuführenden Auftrag sind vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese haben allerdings Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Bestellers. Alle Vertragsabreden sollen schriftlich, in elektronischer Form (§ 126 a BGB) oder in Textform (§ 126 b BGB) erfolgen. Bei allen Bauleistungen einschließlich Montage gilt die „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen“ (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen gewerblichen Kunden erteilt wird.

2. Sonstige Leistungen und Lieferungen

Für alle Leistungen, bei denen die VOB Teil B nicht einbezogen wird, gelten zusätzlich die Bestimmungen der Ziffern 2.1 bis 2.9.

2.1 Auftragsannahme und Preise

Alle Angebote sind freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande. Das Angebot bleibt in allen Teilen geistiges Eigentum des Auftragnehmers und darf nicht an Dritte weitergegeben werden. Alle Preise sind freibleibend, soweit nicht feste Preise gesondert vereinbart wurden.

2.2 Genannte Lieferfristen werden vom Auftragnehmer bestmöglich eingehalten. Diese können jedoch nicht als in jedem Fall bindend betrachtet werden. Treten in der Ausführung der dem Auftragnehmer übertragenen Arbeiten Verzögerungen ein, hat der Auftraggeber kein Recht, irgendwelche Ansprüche zu stellen. Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Leistungsfrist um die Dauer der Verzögerung. Die Arbeiten sind nach Wegfall des Verzögerungsgrundes unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen. Ist eine Versendung der Ware durch den Auftragnehmer vereinbart, so erfolgt diese ab Werkstatt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber auszuhändigen.

2.3 Gewährleistung und technische Hinweise

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist, innerhalb derer Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr dafür, dass die Leistungen nach den vertraglichen Vereinbarungen und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt werden. Für Leistungsstörungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder durch Bearbeitung durch Dritte oder sonstige, nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Umstände hervorgerufen sind, haftet dieser nicht. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und/oder natürlicher Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist eintreten. Dies betrifft insbesondere elektrische und mechanische Antriebsteile.

Die Rollladenkastendeckel sind Revisionsklappen und müssen zum Zweck der Wartung leicht zugänglich und abnehmbar sein. Im Gewährleistungsfall können Beschädigungen von überklebten Rollladenkastendeckeln nicht ersetzt werden. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits an den eingebauten Bauteilen in der Regel Wartungsarbeiten durchzuführen sind. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese unvermeidbar oder üblich sind. Alle von uns zum Probelauf angeschlossenen Elektroleitungen sind nur provisorisch. Die endgültigen Anschlüsse müssen von einem zugelassenen Elektroinstallateur hergestellt werden. Werden Getriebemotoren mit nicht verriegelten Schaltern betrieben, erlischt die Gewährleistung. Das gilt ebenfalls, wenn Rohrmotoren mit mechanischer Endabschaltung ohne Trennrelais parallel geschaltet werden und wenn Rohrmotoren bei Bussystemen an Aktoren angeschlossen werden, deren Umschaltzeit kleiner als 0,5 Sekunden ist. Außenliegende Sonnenschutzanlagen dürfen bei Vereisung nicht bedient werden. Die Anlage muss zuerst von Schnee und Eis befreit werden, um sie gangbar zu machen. Die Haftung für Schäden am Sonnenschutz durch Bedienung bei Vereisung ist ausgeschlossen.

2.4 Grundsätzlich gelten die Verjährungsfristen nach § 634 a BGB. Offensichtliche Mängel müssen jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

2.5 Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt.

2.6 Kommt der Auftragnehmer einer Aufforderung des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung nach und a) gewährt der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder  b) liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Auftraggeber diesbezüglich schuldhaft gehandelt, hat dieser die Aufwendungen des Auftragnehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung gelten die ortsüblichen Sätze.

2.7 Versuchte Instandsetzung

Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil a) der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt nicht gewährt oder  b) der Fehler / Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten  Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Auftragnehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in dessen Verantwortungsbereich fällt.

2.8  Vergütung und Verzug

Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgeliefert bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Wartezeit, während welcher unsere Monteure ohne unser Verschulden am Einbauort anwesend sein müssen, wird als Arbeitszeit in Rechnung gestellt, auch wenn der Einbau von uns zu festen Pauschalsummen übernommen wurde. Das gleiche gilt für dadurch verursachte Fahrten der Monteure. Fahrzeit gilt als Arbeitszeit. Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Verzugszinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen berechnet.

3. Abnahme

Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.

4. Haftung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, nur im Falle a) von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger, nicht jedoch fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen; bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung; b) des Vorliegens von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat; c) der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers, der kein Verbraucher i.S.d.§13 BGB ist, auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird; d) der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bzw. nach § 823 BGB. Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand oder dem Werk selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden) verjähren nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werks.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.

5.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehalts-gegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

5.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.

5.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte, dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.

Die Kosten der Demontage gehen zu Lasten des Auftraggebers.

5.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

6. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Ulm.

7. Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Regelungen – gleich aus welchem Rechtsgrund –unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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